Anita Kaiser
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Rechtliche Veränderungen bei Preisangaben zum 28.05.2022

Rechtliche Veränderungen bei Preisangaben zum 28.05.2022

Sie verkaufen Produkte nach Gewicht, Länge oder Volumen?

Grundpreisangabe Ecommerce

Dann sind diese rechtlichen Änderungen zum 28.05.2022 für Sie wichtig! 

Die Grundpreisangabe bei Produkten, die nicht stückweise verkauft werden, ist nicht neu, allerdings müssen diese Grundpreise ab sofort anders angegeben werden: 

Bisher:  

  • Bei kleinen Verpackungseinheiten war bisher die Angabe in 100ml/100g etc. möglich. 
  • Bei Verpackungseinheiten von „glatten“ 100ml/100g war KEINE Grundpreisangabe nötig. 

Neuerung: 

  • Grundpreis muss immer angegeben werden. 
  • Bezugsgröße muss 1Liter – 1kg – 1m – 1 m² – 1m³ sein 

Beispiel:  

BRUTTOPREISALTNEU ab 28.05.2022
250ml Creme 3,99 €Grundpreis (1,60 €/100ml)Grundpreis (15,96 €/Liter)
100ml Creme 2,99 €kein Grundpreis erforderlichGrundpreis (29,90 €/Liter)

Durch diese neue europarechtliche Verordnung soll es dem Verbraucher noch leichter gemacht werden, die Bruttopreise trotz unterschiedlicher Verpackungseinheiten zu vergleichen. 

Bitte beachten Sie, dass dies lediglich ein Infoservice für Sie ist; dies stellt keine Rechtsberatung dar, die wir weder durchführen, dürfen noch können. Bitte setzen Sie sich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung, der Ihnen diesbezüglich sicher weiterhelfen kann.  

Wenn Sie von den Änderungen betroffen sind und wir Anpassungen an Ihrem Online-Shop für Sie vornehmen sollen, unterstützen wir Sie gerne. 

Benutzen Sie Streichpreise als Marketingwerkzeug? 

Dann sind diese rechtlichen Änderungen zum 28.05.2022 für Sie wichtig! 

Hintergrund dieser gesetzlichen Anpassung ist die Praxis von einigen großen Versandhändlern Produkte erst teurer zu machen, um sie dann Tage später wieder auf den normalen Preis zu „reduzieren“ (z.B. Black-Friday-Angebote). 

Wollen Sie weiter mit Streichpreisen werben, um Kunden zu gewinnen, müssen Sie folgendes beachten: 

  • Nur der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage in einem bestimmten Vertriebskanal darf verglichen werden 
  • Unterschiedliche Vertriebskanäle müssen getrennt betrachtet werden (z.B. Ebay, Ladengeschäft, Online-Shop) 
  • Nur für das B2C-Geschäft relevant 
  • Nur die Preisentwicklung Ihres Unternehmens ist ausschlaggebend 
  • Gilt für alle Waren, außer leicht verderbliche Waren (Lebensmittel), Dienstleistungen, Grundstücke und rein digitale Waren. 
  • Betrifft NICHT die UVP (unverbindliche Preisempfehlung) des Herstellers 
  • Betrifft auch NICHT die Preisvergleiche mit Mitbewerbern 
  • Ausgenommen sind:
    • Skonti 
    • Kostenlose Zugaben 
    • Individuelle Rabatte 
    • Einführungspreise 
    • Kundenkarten-Rabatte (z.B. Payback) 
    • Werbung mit Begriffen wie KNALLER PREIS ohne konkrete Preisangabe. 

Für Sie bedeutet das, dass Sie weiterhin gerne Streichpreise als Marketinginstrument verwenden dürfen, allerdings deutlich vorsichtiger mit der Angabe des Streichpreises umgehen müssen. 

Bitte beachten Sie, dass dies lediglich ein Infoservice für Sie ist; dies stellt keine Rechtsberatung dar, die wir weder durchführen, dürfen noch können. Bitte setzen Sie sich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung, der Ihnen diesbezüglich sicher weiterhelfen kann.  

Wenn Sie von den Änderungen betroffen sind und wir Anpassungen an Ihrem Online-Shop für Sie vornehmen sollen, unterstützen wir Sie gerne. 

Wir freuen uns von Ihnen zu hören! 

Haben Sie eine Frage? Wir helfen Ihnen gerne!

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